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   BGH, 13.10.2009 - 5 ARs 57/09   

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https://dejure.org/2009,6182
BGH, 13.10.2009 - 5 ARs 57/09 (https://dejure.org/2009,6182)
BGH, Entscheidung vom 13.10.2009 - 5 ARs 57/09 (https://dejure.org/2009,6182)
BGH, Entscheidung vom 13. Oktober 2009 - 5 ARs 57/09 (https://dejure.org/2009,6182)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • HRR Strafrecht

    § 354 StPO; § 357 Satz 1 StPO; § 64 StGB; § 67 Abs. 2 Satz 3 StGB; § 132 GVG
    Anfrageverfahren; Erstreckung einer Durchentscheidung des Revisionsgerichts auf einen Nichtrevidenten (zwingender Vorwegvollzug eines Teils der Freiheitsstrafe vor der Maßregel)

  • openjur.de
  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Wolters Kluwer

    Erstreckung der Aufhebung eines Urteils wegen eines Rechtsfehlers bei der Anwendung des § 67 Abs. 2 Strafgesetzbuch (StGB) auf einen nicht revidierenden Mitangeklagten

  • Judicialis

    StGB § 64; ; StGB § 67 Abs. 2; ; StPO § 357

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 64; StGB § 67 Abs. 2 S. 2, 3; StPO § 357
    Erstreckung der Aufhebung eines Urteils wegen eines Rechtsfehlers bei der Anwendung des § 67 Abs. 2 Strafgesetzbuch ( StGB ) auf einen nicht revidierenden Mitangeklagten

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 28.10.2004 - 5 StR 276/04

    Gewerbsmäßige Steuerhinterziehung; Bestimmtheitsgrundsatz; besonders schwerer

    Auszug aus BGH, 13.10.2009 - 5 ARs 57/09
    Auch die grundsätzlich unerlässliche vorherige Anhörung des von der Anwendung des § 357 StPO betroffenen Nichtrevidenten, der die Entscheidung darauf durch einen Widerspruch verhindern kann (vgl. BGHR StPO § 357 Entscheidung 2), ist im vorliegenden Sonderfall einer sofortigen ausschließlich begünstigenden Wirkung entbehrlich.
  • BGH, 09.10.2007 - 5 StR 374/07

    Gebotene Neuentscheidung über die Vollstreckungsreihenfolge der Freiheitsstrafe

    Auszug aus BGH, 13.10.2009 - 5 ARs 57/09
    (1) Im Fall einer Aufhebung und Zurückverweisung auf die Revision eines bestraften und in einer Entziehungsanstalt untergebrachten Angeklagten allein zur Nachholung einer unterbliebenen Entscheidung über die Vollstreckungsreihenfolge nach § 67 Abs. 2 StGB hat der Senat keine entsprechende Entscheidung betreffend den vom Tatgericht gleichermaßen verurteilten, ebenfalls revidierenden Mitangeklagten getroffen, der indes die Anordnung der Maßregel und damit auch die Frage der Vollstreckungsreihenfolge nachträglich wirksam vom Revisionsangriff ausgenommen hatte (Senatsbeschluss vom 9. Oktober 2007 - 5 StR 374/07; vgl. zur Anwendbarkeit des § 357 StPO auf diese prozessuale Konstellation: Meyer-Goßner, StPO 52. Aufl. § 357 Rdn. 7).
  • BGH, 29.06.1994 - 2 StR 265/94

    Revision - Entziehungsanstalt - Unterbringungsanordnung - Zurückverweisung -

    Auszug aus BGH, 13.10.2009 - 5 ARs 57/09
    Dies gilt ungeachtet nach Auffassung des Senats grundsätzlich gebotener restriktiver Anwendung des § 357 StPO, namentlich bezogen auf den fast regelmäßig von individuellen Wertungsfragen beeinflussten Rechtsfolgenbereich (vgl. nur, auch m.w.N. zu § 67 Abs. 2 StGB, BGHR StPO § 357 Erstreckung 4).
  • BGH, 24.03.2009 - 5 StR 87/09

    Urteilsformel (Anrechnung erlittener Untersuchungshaft)

    Auszug aus BGH, 13.10.2009 - 5 ARs 57/09
    (2) Der Senat hat ferner in einem Fall, in dem das Tatgericht verkannt hatte, dass Untersuchungshaft auf den vorab zu vollstreckenden Strafteil anzurechnen, der Teilvorwegvollzug folglich nicht um die Dauer der bis zum Urteil erlittenen Untersuchungshaft zu kürzen ist, dem entsprechenden Antrag des Generalbundesanwalts folgend, auf die Revision eines Angeklagten den Teilvorwegvollzug im Wege der Durchentscheidung - verlängernd - korrigiert, auf den vom selben Rechtsirrtum betroffenen Nichtrevidenten indes § 357 StPO nicht angewendet (Senatsbeschluss vom 24. März 2009 - 5 StR 87/09).
  • BGH, 16.12.2009 - 2 StR 305/09

    Erstreckung des Erfolgs der Revision auf Mitangeklagte bei fehlerhafter Anwendung

    Der 5. Strafsenat hat mit Beschluss vom 13. Oktober 2009 - 5 ARs 57/09 - mitgeteilt, der beabsichtigten Entscheidung stehe Rechtsprechung des Senats nicht entgegen; der Senat halte aber an seinen Entscheidungen vom 9. Oktober 2007 - 5 StR 374/07 - und vom 24. März 2009 - 5 StR 87/09 - für die dort gegebenen, abweichenden Fallgruppen fest.
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